4.3. Zusammenfassend hat die Vorinstanz das Gesuch des Gesuchstellers um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege betreffend die Gerichtskosten und die Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertretung zu Recht abgewiesen. Folglich ist auch die gegen die Verfügung vom 14. August 2024 erhobene Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. - 11 -