Nachdem die aktuelle Höhe des Vorsorgeguthabens und damit die dem Gesuchsteller zustehenden finanziellen Mittel mangels Einreichung der entsprechenden Belege nicht abschliessend bekannt sind, musste sich die Vorinstanz entgegen dem Gesuchsteller denn auch nicht zu den mutmasslichen Prozesskosten äussern, da diese am Ergebnis ohnehin nichts geändert hätten. Wie dargelegt ist gestützt auf die Aktenlage jedenfalls davon auszugehen, dass das Vorsorgeguthaben des Gesuchstellers über dem praxisgemässen Freibetrag liegt und somit zur Prozessfinanzierung heranzuziehen ist.