Dass die Vorinstanz von der Erhebung eines Gerichtskostenvorschusses abgesehen hat, steht denn auch nicht in einem Widerspruch zur Abweisung des Gesuchs um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege hinsichtlich der Gerichtskosten und um Bestellung eines Rechtsbeistands. Damit trägt die Vorinstanz vielmehr dem Umstand Rechnung, dass der Gesuchsteller vor (rechtskräftigem) Abschluss des Verfahrens betreffend die Ergänzung des Scheidungsurteils nicht über sein Vorsorgeguthaben verfügen und nicht für die Gerichtskosten aufkommen kann.