Weiter bestehen entgegen dem Gesuchsteller keine Anhaltspunkte dafür, dass die Vorinstanz im vorliegenden Fall i.S.v. Art. 124b Abs. 2 ZGB vom Grundsatz der hälftigen Teilung der Austrittsleistungen abweichen sollte, zumal der zuständige Gerichtspräsident in der angefochtenen Verfügung selber von einer hälftigen Teilung des Vorsorgeguthabens ausgeht. Die Umstände, dass B._____ dreissig Jahre jünger ist als der Gesuchsteller und er (erst nach seiner Scheidung) eine volle IV-Rente (und Ergänzungsleistungen) bezieht, sprechen zudem dagegen, dass - 10 - vorliegend zu Gunsten von B._____ vom Grundsatz der hälftigen Teilung abgewichen wird.