Fr. 15'000.00 als angemessen erachtet wird. Nachdem die aktuelle Höhe des Vorsorgevermögens des Gesuchstellers nicht bekannt ist, weil dieser seiner Mitwirkungspflicht bei der Feststellung seiner finanziellen Verhältnisse nicht genügend nachgekommen ist, erübrigen sich denn auch Ausführungen dazu, ob dem Gesuchsteller ein Freibetrag über der praxisgemässen Höhe von Fr. 10'000.00 bis Fr. 15'000.00 zuzugestehen ist.