b IVG]) und weiteres Vorsorgevermögen angespart hat. Mangels anderweitiger Angaben ist zudem anzunehmen, dass der Gesuchsteller vor seiner Ehe ca. 28 Jahre gearbeitet hat und dabei ebenfalls Vorsorgeguthaben ansparen konnte. Entsprechend ist mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass die dem Gesuchsteller zustehende Austrittsleistung der beruflichen Vorsorge über den Freibetrag ("Notgroschen") hinausgeht, zumal der (hälftige) Anteil des Gesuchstellers am Vorsorgeguthaben bereits im März 2017 etwa Fr. 12'362.75 (Fr. 21'972.70 zzgl. Fr. 2'752.80; vgl. Auszug Vorsorgeguthaben der I._____ vom Januar 2017 [Klagebeilage 9]) betragen hätte, wobei praxisgemäss ein Freibetrag von Fr. 10'000.00 bis