Die Vorinstanz war denn auch nicht verpflichtet, irgendwelche Belege einzufordern. Wie die Vorinstanz zutreffend festgehalten hat, bezieht der Gesuchsteller erst seit Oktober 2022 eine IV-Rente (Klagebeilage 5), womit im Dunkeln bleibt, ob und in welcher Höhe er seit dem 31. März 2017 weiteres Vorsorgeguthaben angehäuft hat. Damit ist der anwaltlich vertretene Gesuchsteller seiner Mitwirkungspflicht nicht ausreichend nachgekommen, womit seine finanziellen Verhältnisse zum Beurteilungszeitpunkt des Gesuchs um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege nicht abschliessend bekannt waren.