4.2. Der Gesuchsteller machte im Verfahren betreffend die Ergänzung des Scheidungsurteils geltend, dass er per Ende des Jahres 2024 "definitiv" in die H._____ auswandern werde (Klage, N 173 f. [act. 5]; Schreiben des Klägers vom 20. August 2024 [act. 8]), womit er sich seine Austrittsleistungen der beruflichen Vorsorge unbestrittenermassen ausbezahlen lassen kann (Art. 5 Abs. 1 lit.