Der Gesuchsteller verfüge ansonsten über keinerlei anrechenbare Vermögenswerte. Da dem Gesuchsteller die Austrittsleistung nicht als Vermögen angerechnet werden könne und er mit seinem Einkommen die Prozess- und die Anwaltskosten nicht innert Frist eines Jahres decken könne, sei er mittellos. Die Begehren seien nicht aussichtslos. Aufgrund der Tragweite des Entscheids, der rechtlichen und tatsächlichen Schwierigkeiten im Prozess und der Kenntnis und Fähigkeiten des Gesuchstellers, sei dieser auf die Verbeiständung durch einen Rechtsanwalt angewiesen.