Die Vorinstanz habe das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege in Bezug auf die Gerichtskosten und die Bestellung eines Rechtsbeistands abgelehnt, andererseits werde auf die Erhebung eines Gerichtskostenvorschusses verzichtet, weil das Vorsorgeguthaben erst nach Abschluss des Verfahrens verfügbar sein werde. Diese Argumentation sei widersprüchlich, da sie impliziere, dass der Gesuchsteller aktuell nicht über ausreichende Mittel verfüge um die Prozesskosten zu tragen, was wiederum die Voraussetzung für die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege erfülle. -7-