Die Vorinstanz lege sodann nicht dar, mit welchen mutmasslichen Kosten zu rechnen sein werde, womit eine sachgerechte Beschwerde nicht möglich sei. Da die unentgeltliche Rechtspflege abgewiesen worden sei, dürfe der Anwalt nach dem effektiven Aufwand abrechnen. Die Anwaltskosten würden sich ohne weiteres auf Fr. 5'500.00 belaufen. Zuzüglich der Gerichtskosten sei von Kosten in der Höhe von Fr. 10'000.00 auszugehen, da B._____ das Verfahren verkompliziere und weitere Anwaltskosten anfallen würden.