Ihm sei daher ein höherer Notgroschen als Fr. 15'000.00 zuzusprechen. Bei älteren Personen ohne genügende Altersvorsorge oder bei anderen besonderen Umständen könne der Notgroschen höher als Fr. 10'000.00 sein. Der Notgroschen müsse anhand der Faktoren Alter und Gesundheit festgesetzt werden. Mit beiden Elementen setze sich die Vorinstanz nicht auseinander. Der Gesuchsteller sei invalid und wenn er tatsächlich auswandere, sei er im Ausland nicht krankenversichert und werde abgesehen von der IV- Rente kein Einkommen generieren. Die Lebenshaltungskosten seien auch im Ausland beachtlich.