Auf welcher Basis der Notgroschen festgelegt werde und ob dieser Wert im konkreten Fall angemessen sei, bleibe unklar. Die Vorinstanz lege keinen konkreten Betrag fest und übersehe, dass der Notgroschen tangiert werde, wenn die Auszahlung Fr. 12'000.00 betrage und der Notgroschen bei Fr. 15'000.00 liege. Eine sachgerechte Beschwerde sei nicht möglich und die Begründung sei nicht nachvollziehbar. Der Gesuchsteller sei 63 Jahre alt und gesundheitlich angeschlagen. Er plane eine Auswanderung. Ihm sei daher ein höherer Notgroschen als Fr. 15'000.00 zuzusprechen.