Die Vorinstanz berücksichtige im Weiteren nicht, dass die Möglichkeit der Auszahlung des Vorsorgeguthabens erst nach Abschluss des Verfahrens gegeben und das Vermögen im Zeitpunkt der Prozessführung somit nicht verfügbar sei. Dies widerspreche der Annahme, dass das Vermögen zur Prozessfinanzierung herangezogen werden könne. Die Vorinstanz stelle auf einen zukünftigen ungewissen Zeitpunkt ab, welcher mit erheblicher Unsicherheit belastet sei und ausserdem Gegenstand des hauptsächlichen -6-