Indem die Vorinstanz von einem Vorsorgeguthaben "weit über dem Notgroschen" ausgehe, habe sie über dessen Höhe spekuliert. Es sei problematisch, ohne konkrete Belege eine solche Annahme zu treffen, da die tatsächliche Höhe des Guthabens unklar bleibe und daher nicht zuverlässig beurteilt werden könne. Die Teilung der Austrittsleistung sei grundsätzlich hälftig vorzunehmen. Davon könne abgewichen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliege. Vorliegend betrage der Altersunterschied zwischen den Ehegatten rund dreissig Jahre. Zudem beziehe der Gesuchsteller eine volle Rente der Invalidenversicherung. Es sei somit nicht sicher, dass das Gericht wirklich eine hälftige Teilung vornehme.