Eine IV-Rente erhalte der Gesuchsteller erst seit Oktober 2022, so dass mangels diesbezüglicher Angaben davon auszugehen sei, dass der Gesuchsteller bis mindestens ein Jahr davor gearbeitet und weiterhin BVG-Guthaben angespart habe. Die Austrittsleistung, welche sich der Gesuchsteller aufgrund des endgültigen Verlassens der Schweiz auszahlen lassen könne, werde damit voraussichtlich weit über dem Notgroschen liegen. Somit sei es ihm möglich, aus diesem Betrag die Prozesskosten des Verfahrens zu bezahlen. Auf die Erhebung eines Gerichtskostenvorschusses sei allerdings gestützt auf Art. 118 Abs. 1 lit.