ZPO mit Beschwerde angefochten werden kann. Nachdem das Gesetz für diesen Fall (Ansetzung einer Nachfrist für die Bekanntgabe einer Adresse bzw. Nachweis der entsprechenden Nachforschungsbemühungen) keine eigenständige Anfechtungsmöglichkeit i.S.v. Art. 319 lit. b Ziff. 1 ZPO vorsieht, müsste dem Gesuchsteller durch die prozessleitende Verfügung ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil drohen (Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO). Ein solcher ist vorliegend weder ersichtlich noch wird ein solcher geltend gemacht. Soweit Dispositiv-Ziff. 2 der vorinstanzlichen Verfügung – entgegen den obigen Ausführungen – vorliegend doch angefochten sein sollte, wäre darauf folglich nicht einzutreten.