1.2. Soweit der Gesuchsteller sich in seiner Beschwerde zur "Nicht- Bekanntgabe der Adresse der Beklagten" äussert (Beschwerde, N 287 ff.; vgl. vorinstanzliche Verfügung, E. 2), ist darauf nicht einzugehen. Der Gesuchsteller beantragt in seinem Hauptbegehren (Ziff. 2.1.) zwar die Aufhebung der "Ziffer 2" der vorinstanzlichen Verfügung (welche die Bekanntgabe der Adresse von B._____ [die geschiedene Ehefrau des Gesuchstellers] bzw. den Nachweis seiner Nachforschungsbemühungen betreffend die Adresse von B._____ zum Gegenstand hat), meint damit aber augenscheinlich Dispositiv-Ziff.