3.2. Mit Eingabe vom 10. September 2024 verzichtete die Vorinstanz unter Verweis auf die angefochtene Verfügung auf die Einreichung einer Stellungnahme. 3.3. Am 29. November 2024 und 6. Januar 2025 reichte der Gesuchsteller zwei weitere Eingaben ein. -4- Das Obergericht zieht in Erwägung: