3.1. In Gutheissung der Beschwerde sei die Verfügung vom 14.08.2024 des Präsidiums des Familiengerichts Zofingen (OF.2024.115) aufzuheben und zur neuen Begründung und Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 3.2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege sei zufolge Obsiegens des Beschwerdeführers als gegenstandslos abzuschreiben. 3.3. Es sei dem Anwalt des Beschwerdeführers eine Parteientschädigung in der Höhe von CHF 1'500.00 zzgl. MwSt. auszurichten. 3.4. Die Kosten seien auf die Staatskasse zu nehmen. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen über alle Instanzen (zzgl. MwSt.)."