und wie folgt abzuändern: Es sei dem Beschwerdeführer für das Verfahren OF.2024.115 die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, unter Rechtsverbeiständung durch Rechtsanwalt Burkhalter. 2.2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege sei zufolge Obsiegens des Beschwerdeführers als gegenstandslos vom Protokoll abzuschreiben. 2.3. Es sei dem Anwalt des Beschwerdeführers eine Parteientschädigung von CHF 1'500.00 zzgl. MwSt. auszurichten. 2.4. Die Kosten seien auf die Staatskasse zu nehmen. Eventualbegehren