1.2. Der Antrag auf Befreiung von den Gerichtskosten und auf Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsverbeiständung wird abgewiesen. 2. Dem Kläger wird eine Nachfrist von 30 Tagen gesetzt, um die aktuelle Adresse der Beklagten bekannt zu geben bzw. Belege über diesbezügliche Nachforschungen einzureichen, sollte er die Adresse nicht erhältlich machen können. Im Unterlassungsfall wird auf die Klage nicht eingetreten." 3. 3.1. Gegen diese ihm am 22. August 2024 zugestellte Verfügung erhob der Gesuchsteller mit Eingabe vom 2. September 2024 beim Obergericht des Kantons Aargau Beschwerde und beantragte das Folgende: