Obergericht Zivilgericht, 4. Kammer ZSU.2024.196 (OF.2024.115) Art. 30 Entscheid vom 28. Februar 2025 Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Plüss Oberrichterin Hausherr Gerichtsschreiber Gasser Gesuchsteller A._____, […] vertreten durch Rechtsanwalt Julian Burkhalter, […] Gegenstand Unentgeltliche Rechtspflege -2- Das Obergericht entnimmt den Akten: 1. A._____ (fortan: Gesuchsteller) stellte am 8. August 2024 beim Präsidium des Bezirksgerichts Zofingen ein Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege im vor dem Bezirksgericht Zofingen gleichentags anhängig gemachten Klageverfahren betreffend die Ergänzung des Scheidungsurteils (OF.2024.115). 2. Der Präsident des Bezirksgerichts Zofingen verfügte am 14. August 2024 das Folgende: " 1. 1.1. A._____ wird die unentgeltliche Rechtspflege in Bezug auf die Befreiung von Vorschuss- und Sicherheitsleistungen bewilligt. 1.2. Der Antrag auf Befreiung von den Gerichtskosten und auf Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsverbeiständung wird abgewiesen. 2. Dem Kläger wird eine Nachfrist von 30 Tagen gesetzt, um die aktuelle Adresse der Beklagten bekannt zu geben bzw. Belege über diesbezügliche Nachforschungen einzureichen, sollte er die Adresse nicht erhältlich machen können. Im Unterlassungsfall wird auf die Klage nicht eingetreten." 3. 3.1. Gegen diese ihm am 22. August 2024 zugestellte Verfügung erhob der Gesuchsteller mit Eingabe vom 2. September 2024 beim Obergericht des Kantons Aargau Beschwerde und beantragte das Folgende: " 1. Vorfragen 1.1. Es sei dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor Obergericht die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, unter Verbeiständung durch den Schreibenden. 1.2. Es seien die Akten des Verfahrens OF.2024.115 des Familiengerichts Zofingen zu edieren. 2. Hauptbegehren 2.1. In Gutheissung der Beschwerde sei Ziffer 2 der Verfügung vom 14.08.2024 des Präsidiums des Familiengerichts Zofingen (OF.2024.115) aufzuheben -3- und wie folgt abzuändern: Es sei dem Beschwerdeführer für das Verfahren OF.2024.115 die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, unter Rechtsverbeiständung durch Rechtsanwalt Burkhalter. 2.2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege sei zufolge Obsiegens des Beschwerdeführers als gegenstandslos vom Protokoll abzuschreiben. 2.3. Es sei dem Anwalt des Beschwerdeführers eine Parteientschädigung von CHF 1'500.00 zzgl. MwSt. auszurichten. 2.4. Die Kosten seien auf die Staatskasse zu nehmen. Eventualbegehren 3.1. In Gutheissung der Beschwerde sei die Verfügung vom 14.08.2024 des Präsidiums des Familiengerichts Zofingen (OF.2024.115) aufzuheben und zur neuen Begründung und Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 3.2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege sei zufolge Obsiegens des Beschwerdeführers als gegenstandslos abzuschreiben. 3.3. Es sei dem Anwalt des Beschwerdeführers eine Parteientschädigung in der Höhe von CHF 1'500.00 zzgl. MwSt. auszurichten. 3.4. Die Kosten seien auf die Staatskasse zu nehmen. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen über alle Instanzen (zzgl. MwSt.)." 3.2. Mit Eingabe vom 10. September 2024 verzichtete die Vorinstanz unter Verweis auf die angefochtene Verfügung auf die Einreichung einer Stellungnahme. 3.3. Am 29. November 2024 und 6. Januar 2025 reichte der Gesuchsteller zwei weitere Eingaben ein. -4- Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Wird die unentgeltliche Rechtspflege ganz oder teilweise abgelehnt oder entzogen, so kann der Entscheid mit Beschwerde angefochten werden (Art. 121 ZPO). Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). 1.2. Soweit der Gesuchsteller sich in seiner Beschwerde zur "Nicht- Bekanntgabe der Adresse der Beklagten" äussert (Beschwerde, N 287 ff.; vgl. vorinstanzliche Verfügung, E. 2), ist darauf nicht einzugehen. Der Gesuchsteller beantragt in seinem Hauptbegehren (Ziff. 2.1.) zwar die Aufhebung der "Ziffer 2" der vorinstanzlichen Verfügung (welche die Bekanntgabe der Adresse von B._____ [die geschiedene Ehefrau des Gesuchstellers] bzw. den Nachweis seiner Nachforschungsbemühungen betreffend die Adresse von B._____ zum Gegenstand hat), meint damit aber augenscheinlich Dispositiv-Ziff. 1.2. der vorinstanzlichen Verfügung, zumal er im zweiten Satz des gleichen Antrags um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege für das vorinstanzliche Verfahren ersucht. Damit ist Dispositiv-Ziff. 2 der vorinstanzlichen Verfügung nicht explizit angefochten und nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens. Dessen ungeachtet handelt es sich bei Dispositiv- Ziff. 2 der vorinstanzlichen Verfügung um eine prozessleitende Anordnung, welche nur unter den Voraussetzungen von Art. 319 lit. b ZPO mit Beschwerde angefochten werden kann. Nachdem das Gesetz für diesen Fall (Ansetzung einer Nachfrist für die Bekanntgabe einer Adresse bzw. Nachweis der entsprechenden Nachforschungsbemühungen) keine eigenständige Anfechtungsmöglichkeit i.S.v. Art. 319 lit. b Ziff. 1 ZPO vorsieht, müsste dem Gesuchsteller durch die prozessleitende Verfügung ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil drohen (Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO). Ein solcher ist vorliegend weder ersichtlich noch wird ein solcher geltend gemacht. Soweit Dispositiv-Ziff. 2 der vorinstanzlichen Verfügung – entgegen den obigen Ausführungen – vorliegend doch angefochten sein sollte, wäre darauf folglich nicht einzutreten. 2. 2.1. Die Vorinstanz führte zur Begründung der angefochtenen Verfügung im Wesentlichen aus, dass der Gesuchsteller angegeben habe, per Ende Jahr in die H._____ auswandern zu wollen. Er könne sich somit die Austrittsleistungen der beruflichen Vorsorge spätestens Ende Jahr -5- auszahlen lassen. Wie hoch das Vorsorgeguthaben effektiv sein werde, habe der Gesuchsteller nicht belegt. Es seien lediglich Belege für den Zeitraum der Ehe eingereicht worden, aus welchen ein angespartes Guthaben von rund Fr. 24'700.00 hervorgehe und wovon der Gesuchsteller mindestens rund Fr. 12'350.00 erhalten werde. Eine IV-Rente erhalte der Gesuchsteller erst seit Oktober 2022, so dass mangels diesbezüglicher Angaben davon auszugehen sei, dass der Gesuchsteller bis mindestens ein Jahr davor gearbeitet und weiterhin BVG-Guthaben angespart habe. Die Austrittsleistung, welche sich der Gesuchsteller aufgrund des endgültigen Verlassens der Schweiz auszahlen lassen könne, werde damit voraussichtlich weit über dem Notgroschen liegen. Somit sei es ihm möglich, aus diesem Betrag die Prozesskosten des Verfahrens zu bezahlen. Auf die Erhebung eines Gerichtskostenvorschusses sei allerdings gestützt auf Art. 118 Abs. 1 lit. a ZPO einstweilen zu verzichten, da sich der Gesuchsteller das Vorsorgeguthaben frühestens nach Abschluss des vorliegenden Verfahrens auszahlen lassen könne. 2.2. Der Gesuchsteller macht mit Beschwerde im Wesentlichen geltend, dass er eine volle IV-Rente in der Höhe von monatlich Fr. 2'019.00 und Ergänzungsleistungen in der Höhe von monatlich Fr. 573.00 beziehe. Dem Gesuchsteller sei ein Grundbetrag von Fr. 1'200.00 sowie eine Miete von Fr. 1'025.00 (davon Fr. 100.00 für einen Parkplatz) anzurechnen, womit diese Auslagen zusammen mit dem zivilprozessualen Zuschlag die Einnahmen des Gesuchstellers überschreiten würden. Aus dem Einkommen könne er die Prozesskosten nicht decken. Indem die Vorinstanz von einem Vorsorgeguthaben "weit über dem Notgroschen" ausgehe, habe sie über dessen Höhe spekuliert. Es sei problematisch, ohne konkrete Belege eine solche Annahme zu treffen, da die tatsächliche Höhe des Guthabens unklar bleibe und daher nicht zuverlässig beurteilt werden könne. Die Teilung der Austrittsleistung sei grundsätzlich hälftig vorzunehmen. Davon könne abgewichen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliege. Vorliegend betrage der Altersunterschied zwischen den Ehegatten rund dreissig Jahre. Zudem beziehe der Gesuchsteller eine volle Rente der Invalidenversicherung. Es sei somit nicht sicher, dass das Gericht wirklich eine hälftige Teilung vornehme. Die Vorinstanz berücksichtige im Weiteren nicht, dass die Möglichkeit der Auszahlung des Vorsorgeguthabens erst nach Abschluss des Verfahrens gegeben und das Vermögen im Zeitpunkt der Prozessführung somit nicht verfügbar sei. Dies widerspreche der Annahme, dass das Vermögen zur Prozessfinanzierung herangezogen werden könne. Die Vorinstanz stelle auf einen zukünftigen ungewissen Zeitpunkt ab, welcher mit erheblicher Unsicherheit belastet sei und ausserdem Gegenstand des hauptsächlichen -6- Verfahrens bilde. Die Vorinstanz stelle somit auf einen unzulässigen Zeitpunkt und auf eine unzulässige Spekulation ab. Falls bis Ende Jahr noch kein Urteil vorliege, werde der Gesuchsteller zudem nicht ausreisen können. Es sei daher fraglich, ob er überhaupt ausreisen werde. Ferner wäre der Gesuchsteller nicht die erste Person, welche zwar ausreise, aber innert kürzester Zeit wieder in die Schweiz zurückkehre, da er mit den Bedingungen vor Ort nicht zurechtkomme, kein Geld mehr habe oder medizinische oder juristische Probleme bekomme. In diesem Fall sei der Notgroschen innert kürzester Zeit aufgebraucht. Auf welcher Basis der Notgroschen festgelegt werde und ob dieser Wert im konkreten Fall angemessen sei, bleibe unklar. Die Vorinstanz lege keinen konkreten Betrag fest und übersehe, dass der Notgroschen tangiert werde, wenn die Auszahlung Fr. 12'000.00 betrage und der Notgroschen bei Fr. 15'000.00 liege. Eine sachgerechte Beschwerde sei nicht möglich und die Begründung sei nicht nachvollziehbar. Der Gesuchsteller sei 63 Jahre alt und gesundheitlich angeschlagen. Er plane eine Auswanderung. Ihm sei daher ein höherer Notgroschen als Fr. 15'000.00 zuzusprechen. Bei älteren Personen ohne genügende Altersvorsorge oder bei anderen besonderen Umständen könne der Notgroschen höher als Fr. 10'000.00 sein. Der Notgroschen müsse anhand der Faktoren Alter und Gesundheit festgesetzt werden. Mit beiden Elementen setze sich die Vorinstanz nicht auseinander. Der Gesuchsteller sei invalid und wenn er tatsächlich auswandere, sei er im Ausland nicht krankenversichert und werde abgesehen von der IV- Rente kein Einkommen generieren. Die Lebenshaltungskosten seien auch im Ausland beachtlich. Die Vorinstanz lege sodann nicht dar, mit welchen mutmasslichen Kosten zu rechnen sein werde, womit eine sachgerechte Beschwerde nicht möglich sei. Da die unentgeltliche Rechtspflege abgewiesen worden sei, dürfe der Anwalt nach dem effektiven Aufwand abrechnen. Die Anwaltskosten würden sich ohne weiteres auf Fr. 5'500.00 belaufen. Zuzüglich der Gerichtskosten sei von Kosten in der Höhe von Fr. 10'000.00 auszugehen, da B._____ das Verfahren verkompliziere und weitere Anwaltskosten anfallen würden. Die Vorinstanz habe das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege in Bezug auf die Gerichtskosten und die Bestellung eines Rechtsbeistands abgelehnt, andererseits werde auf die Erhebung eines Gerichtskostenvorschusses verzichtet, weil das Vorsorgeguthaben erst nach Abschluss des Verfahrens verfügbar sein werde. Diese Argumentation sei widersprüchlich, da sie impliziere, dass der Gesuchsteller aktuell nicht über ausreichende Mittel verfüge um die Prozesskosten zu tragen, was wiederum die Voraussetzung für die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege erfülle. -7- Der Gesuchsteller verfüge ansonsten über keinerlei anrechenbare Vermögenswerte. Da dem Gesuchsteller die Austrittsleistung nicht als Vermögen angerechnet werden könne und er mit seinem Einkommen die Prozess- und die Anwaltskosten nicht innert Frist eines Jahres decken könne, sei er mittellos. Die Begehren seien nicht aussichtslos. Aufgrund der Tragweite des Entscheids, der rechtlichen und tatsächlichen Schwierigkeiten im Prozess und der Kenntnis und Fähigkeiten des Gesuchstellers, sei dieser auf die Verbeiständung durch einen Rechtsanwalt angewiesen. 3. 3.1. Gemäss Art. 117 ZPO hat eine Person unter anderem dann Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (lit. a). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts zu Art. 29 Abs. 3 BV, die auch für die Auslegung von Art. 117 lit. a ZPO zu berücksichtigen ist, gilt eine Person dann als bedürftig, wenn sie die Kosten eines Prozesses nicht aufzubringen vermag, ohne jene Mittel anzugreifen, die für die Deckung des eigenen notwendigen Lebensunterhalts und desjenigen ihrer Familie erforderlich sind. Für die Beurteilung der prozessualen Bedürftigkeit ist die gesamte wirtschaftliche Situation der gesuchstellenden Partei zu würdigen, wobei nicht schematisch auf das betreibungsrechtliche Existenzminimum abzustellen, sondern den individuellen Umständen Rechnung zu tragen ist. Der Teil der finanziellen Mittel, der das zur Deckung der persönlichen Bedürfnisse Notwendige übersteigt, muss mit den für den konkreten Fall zu erwartenden Gerichts- und Anwaltskosten verglichen werden; dabei sollte es der monatliche Überschuss der gesuchstellenden Partei ermöglichen, die Prozesskosten bei weniger aufwändigen Prozessen innert eines Jahres, bei anderen innert zweier Jahre zu tilgen. Zudem muss es der monatliche Überschuss der gesuchstellenden Partei erlauben, die anfallenden Gerichts- und Anwaltskostenvorschüsse innert absehbarer Zeit zu leisten und gegebenenfalls – wenn ein entsprechendes Begehren gestellt wurde – zusätzlich die Parteikosten der Gegenpartei sicherzustellen (BGE 141 III 369 E. 4.1 m.H.). 3.2. Eine Person, die ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege stellt, hat ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse darzulegen und sich zur Sache sowie über ihre Beweismittel zu äussern (Art. 119 Abs. 2 ZPO). Insoweit trifft sie eine umfassende Mitwirkungsobliegenheit (Urteil des Bundesgerichts 5A_6/2017 vom 29. März 2017 E. 2 m.H.). Das Gericht hat die unbeholfene Partei auf die zur Beurteilung des Gesuchs erforderlichen Angaben und Unterlagen hinzuweisen und ihr eine Nachfrist zur Einreichung fehlender Angaben und Unterlagen anzusetzen (BGE 120 Ia -8- 179 E. 3a, Urteil des Bundesgerichts 2C_297/2020 vom 8. Mai 2020 E. 3.3.3). Die anwaltlich vertretene Partei gilt jedoch nicht als unbeholfen und sie hat daher in der Regel keinen Anspruch auf Ausübung der richterlichen Fragepflicht (vgl. BGE 120 Ia 179 E. 3a; Urteile des Bundesgerichts 5A_949/2018 vom 4. Februar 2019 E. 3.2, 4A_44/2018 vom 5. März 2018 E. 5.3; AGVE 2002 Nr. 17 S. 68 f.). Grundsätzlich obliegt es dem Gesuchsteller, seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse umfassend darzustellen und soweit möglich auch zu belegen. An die klare und gründliche Darstellung der finanziellen Situation durch die gesuchstellende Person selbst dürfen umso höhere Anforderungen gestellt werden, je komplexer diese Verhältnisse sind (BGE 120 Ia 179 E. 3a). Kommt der Gesuchsteller seiner Pflicht nicht nach, kann das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abgewiesen werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_6/2017 vom 29. März 2017 E. 2 m.H.). Eine gesuchstellende Person ist in Beachtung dieser Pflichten somit gehalten, bereits im Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege die entsprechenden Tatsachen und Beweismittel beizubringen (Urteil des Bundesgerichts 5A_580/2014 vom 16. Dezember 2014 E. 3.2). 4. 4.1. Vorliegend ist strittig und zu prüfen, ob der Gesuchsteller mittellos ist. 4.2. Der Gesuchsteller machte im Verfahren betreffend die Ergänzung des Scheidungsurteils geltend, dass er per Ende des Jahres 2024 "definitiv" in die H._____ auswandern werde (Klage, N 173 f. [act. 5]; Schreiben des Klägers vom 20. August 2024 [act. 8]), womit er sich seine Austrittsleistungen der beruflichen Vorsorge unbestrittenermassen ausbezahlen lassen kann (Art. 5 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 25f FZG). Der Umstand, dass der Gesuchsteller möglicherweise "innert kürzester Zeit" wieder in die Schweiz zurückkehren werde, weil er vor Ort nicht zurechtkomme, kein Geld mehr habe oder medizinische oder juristische Probleme bekomme, ändert nichts daran, dass ihm sein Anteil am Vorsorgeguthaben (nach rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens betreffend die Ergänzung des Scheidungsurteils) ausbezahlt wird und er darüber verfügen kann. Der Austrittsabrechnung der C._____ vom 10. April 2017 (Klagebeilage 9) ist eine Austrittsleitung des Gesuchstellers per 31. März 2017 von Fr. 21'972.70 zu entnehmen. Weiter weist der Auszug der I._____ vom Januar 2019 ein Vorsorgeguthaben von Fr. 2'755.58 aus. Weitere sachdienliche Belege zum Vorsorgeguthaben hat der Gesuchsteller im vorinstanzlichen Verfahren nicht eingereicht. Damit liegen keine aktuellen Angaben über die Höhe des Vorsorgeguthabens des Gesuchstellers für die -9- rund 28 Jahre vor seiner Ehe sowie die Jahre nach seiner Ehe vor. Der Gesuchsteller, der auswandern und sich unbestrittenermassen Vorsorgeguthaben auszahlen lassen wollte, wäre verpflichtet gewesen, den Bestand oder Nichtbestand und die Höhe der zu erwartenden Auszahlung im Rahmen seines Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege zu belegen (bspw. durch einen Auszug der Zentralstelle 2. Säule oder mittels Auszug der Vorsorgeeinrichtung). Die Vorinstanz war denn auch nicht verpflichtet, irgendwelche Belege einzufordern. Wie die Vorinstanz zutreffend festgehalten hat, bezieht der Gesuchsteller erst seit Oktober 2022 eine IV-Rente (Klagebeilage 5), womit im Dunkeln bleibt, ob und in welcher Höhe er seit dem 31. März 2017 weiteres Vorsorgeguthaben angehäuft hat. Damit ist der anwaltlich vertretene Gesuchsteller seiner Mitwirkungspflicht nicht ausreichend nachgekommen, womit seine finanziellen Verhältnisse zum Beurteilungszeitpunkt des Gesuchs um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege nicht abschliessend bekannt waren. Mangels weiterer Angaben muss davon ausgegangen werden, dass der Gesuchsteller seit der aktenkundigen Austrittsabrechnung der C._____ vom 10. April 2017 noch über vier Jahre gearbeitet (bis mindestens Oktober 2021 [vgl. Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG]) und weiteres Vorsorgevermögen angespart hat. Mangels anderweitiger Angaben ist zudem anzunehmen, dass der Gesuchsteller vor seiner Ehe ca. 28 Jahre gearbeitet hat und dabei ebenfalls Vorsorgeguthaben ansparen konnte. Entsprechend ist mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass die dem Gesuchsteller zustehende Austrittsleistung der beruflichen Vorsorge über den Freibetrag ("Notgroschen") hinausgeht, zumal der (hälftige) Anteil des Gesuchstellers am Vorsorgeguthaben bereits im März 2017 etwa Fr. 12'362.75 (Fr. 21'972.70 zzgl. Fr. 2'752.80; vgl. Auszug Vorsorgeguthaben der I._____ vom Januar 2017 [Klagebeilage 9]) betragen hätte, wobei praxisgemäss ein Freibetrag von Fr. 10'000.00 bis Fr. 15'000.00 als angemessen erachtet wird. Nachdem die aktuelle Höhe des Vorsorgevermögens des Gesuchstellers nicht bekannt ist, weil dieser seiner Mitwirkungspflicht bei der Feststellung seiner finanziellen Verhältnisse nicht genügend nachgekommen ist, erübrigen sich denn auch Ausführungen dazu, ob dem Gesuchsteller ein Freibetrag über der praxisgemässen Höhe von Fr. 10'000.00 bis Fr. 15'000.00 zuzugestehen ist. Weiter bestehen entgegen dem Gesuchsteller keine Anhaltspunkte dafür, dass die Vorinstanz im vorliegenden Fall i.S.v. Art. 124b Abs. 2 ZGB vom Grundsatz der hälftigen Teilung der Austrittsleistungen abweichen sollte, zumal der zuständige Gerichtspräsident in der angefochtenen Verfügung selber von einer hälftigen Teilung des Vorsorgeguthabens ausgeht. Die Umstände, dass B._____ dreissig Jahre jünger ist als der Gesuchsteller und er (erst nach seiner Scheidung) eine volle IV-Rente (und Ergänzungsleistungen) bezieht, sprechen zudem dagegen, dass - 10 - vorliegend zu Gunsten von B._____ vom Grundsatz der hälftigen Teilung abgewichen wird. Dass die Vorinstanz von der Erhebung eines Gerichtskostenvorschusses abgesehen hat, steht denn auch nicht in einem Widerspruch zur Abweisung des Gesuchs um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege hinsichtlich der Gerichtskosten und um Bestellung eines Rechtsbeistands. Damit trägt die Vorinstanz vielmehr dem Umstand Rechnung, dass der Gesuchsteller vor (rechtskräftigem) Abschluss des Verfahrens betreffend die Ergänzung des Scheidungsurteils nicht über sein Vorsorgeguthaben verfügen und nicht für die Gerichtskosten aufkommen kann. Mit anderen Worten hat der Gesuchsteller erst dann für die Gerichtskosten aufzukommen, wenn das Verfahren betreffend die Ergänzung des Scheidungsurteils rechtskräftig erledigt ist und er sein Vorsorgeguthaben realisieren kann. Damit stellt die Vorinstanz entgegen dem Gesuchsteller denn auch nicht auf einen "zukünftig ungewissen Zeitpunkt" ab. Vielmehr wird dem Gesuchsteller dadurch gerade ermöglicht, sein Vorsorgeguthaben zur Prozessfinanzierung heranzuziehen. Soweit der Gesuchsteller in seiner Beschwerde ausführt, dass er (möglicherweise) doch nicht ausreisen werde bzw. könne, handelt es sich um neue Tatsachenbehauptungen, welche vorliegend unbeachtlich sind (vgl. E. 1.1. hiervor). Nachdem die aktuelle Höhe des Vorsorgeguthabens und damit die dem Gesuchsteller zustehenden finanziellen Mittel mangels Einreichung der entsprechenden Belege nicht abschliessend bekannt sind, musste sich die Vorinstanz entgegen dem Gesuchsteller denn auch nicht zu den mutmasslichen Prozesskosten äussern, da diese am Ergebnis ohnehin nichts geändert hätten. Wie dargelegt ist gestützt auf die Aktenlage jedenfalls davon auszugehen, dass das Vorsorgeguthaben des Gesuchstellers über dem praxisgemässen Freibetrag liegt und somit zur Prozessfinanzierung heranzuziehen ist. Der guten Ordnung halber sei angemerkt, dass es sich beim Verfahren betreffend die Ergänzung des Scheidungsurteils im vorliegenden Fall grundsätzlich um kein aufwändiges Verfahren handelt, selbst wenn die Adresse von B._____ noch nicht ermittelt werden konnte, womit die vom Gesuchsteller veranschlagten Gerichts- und Anwaltskosten in der Höhe von insgesamt Fr. 10'000.00 deutlich zu hoch erscheinen. 4.3. Zusammenfassend hat die Vorinstanz das Gesuch des Gesuchstellers um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege betreffend die Gerichtskosten und die Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertretung zu Recht abgewiesen. Folglich ist auch die gegen die Verfügung vom 14. August 2024 erhobene Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. - 11 - 5. Aus den vorstehenden Ausführungen ergibt sich, dass im vorliegenden Beschwerdeverfahren die Gewinnaussichten von Anfang an beträchtlich geringer waren als die Verlustgefahren, weshalb sie kaum als ernsthaft bezeichnet werden konnten. Daher war die Beschwerde von vornherein aussichtslos i.S.v. Art. 117 lit. b ZPO (statt vieler BGE 142 III 138 E. 5.1 m.w.H). Das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren ist deshalb abzuweisen. 6. Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens hat der Gesuchsteller die obergerichtliche Entscheidgebühr zu bezahlen (Art. 106 Abs. 1 ZPO; BGE 137 III 470), welche auf Fr. 500.00 festzusetzen ist (Art. 96 ZPO i.V.m. § 10 Abs. 2 lit. b GebührD), und seine Parteikosten selber zu tragen. Das Obergericht beschliesst: Das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen. Das Obergericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die obergerichtliche Entscheidgebühr von Fr. 500.00 wird dem Gesuchsteller auferlegt. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert in arbeits- und mietrechtlichen Fällen mindestens Fr. 15'000.00 bzw. in allen - 12 - übrigen Fällen mindestens Fr. 30'000.00 beträgt, es sei denn, es stelle sich eine Rechts- frage von grundsätzlicher Bedeutung oder es handle sich um einen Entscheid des Konkurs- und Nachlassrichters (Art. 44 Abs. 1, Art. 72, Art. 74, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, ist auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Rechtsmittelbelehrung für die subsidiäre Verfassungsbeschwerde (Art. 113 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden, soweit keine Beschwerde nach den Artikeln 72 - 89 BGG zulässig ist (Art. 44 Abs. 1, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1, Art. 113, Art. 117 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid verfassungsmässige Rechte (Art. 116 BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Wird gegen einen Entscheid sowohl ordentliche Beschwerde als auch Verfassungsbeschwerde geführt, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen (Art. 119 Abs. 1 BGG). Aarau, 28. Februar 2025 Obergericht des Kantons Aargau Zivilgericht, 4. Kammer Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Richli Gasser