1. Die Rechtsverzögerungsbeschwerde wird abgewiesen, soweit sie nicht als gegenstandslos geworden von der Geschäftskontrolle abgeschrieben wird. 2. Das Ausstandsbegehren wird abgewiesen. 3. Die Entscheidgebühr von Fr. 1'000.00 wird zur Hälfte, d.h. mit Fr. 500.00 dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 1'000.00 verrechnet. Im Übrigen wird sie auf die Staatskasse genommen. 4. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG)