Bei diesem Verfahrensausgang sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens, welche auf Fr. 1'000.00 (§10 Abs. 1 i.V.m. §§7 Abs. 1 und 5 Abs. 3 GebührD) festzusetzen sind, zur Hälfte auf die Staatskasse zu nehmen und im Übrigen dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 2 ZPO.). Der Anteil des Beschwerdeführers ist mit dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 1'000.00 zu verrechnen (Art. 111 Abs. 1 ZPO). Parteientschädigung ist ausgangsgemäss keine auszurichten. -8- Das Obergericht entscheidet: