2. Zusammenfassend ist die Rechtsverzögerungsbeschwerde abzuweisen, soweit sie nicht infolge Gegenstandslosigkeit von der Geschäftskontrolle abzuschreiben ist. Die Gegenstandslosigkeit des Beschwerdeverfahrens wurde durch die Vorinstanz verursacht, welche das Verfahren während neun Monaten unbearbeitet liess und erst nach Erhebung der Rechtsverzögerungsbeschwerde in der Sache wieder tätig wurde. Demgegenüber erweist sich die Beschwerde als unbegründet, soweit darin diverse Anweisungen an die Vorinstanz sowie (sinngemäss) der Ausstand des gesamten Zivilgerichts des Bezirksgerichts Baden verlangt werden.