Folglich gibt es weder dafür, dass es der Vorinstanz an der "fachlichen Kompetenz" fehlen, noch dass sie nicht gewillt sein soll, den Prozess ordnungsgemäss durchzuführen, Anhaltspunkte. Schon gar nicht ersichtlich ist ein persönliches Interesse der Vorinstanz, die Klage nicht entscheiden zu wollen (Beschwerde Rz. 13). Das sinngemäss gestellte Ausstandsgesuch gegen das gesamte Bezirksgericht Baden (Eventualantrag Ziff. 6) ist damit ebenfalls abzuweisen.