Die Vorinstanz war deshalb verpflichtet, zunächst den Rechtshilfeweg zu beschreiten. Die Erledigungsdauer solcher Rechtshilfeersuchen zieht sich häufig über Monate hin, worauf das ersuchende Gericht keinen Einfluss hat. Bei längerer Untätigkeit der ausländischen Justizbehörde bleibt nichts anderes als ein Nachhaken, was die Vorinstanz schliesslich auch getan hat. Ihr Vorgehen erweist sich damit als korrekt, woran auch die Zögerlichkeit im Grundsatz nichts ändert. Folglich gibt es weder dafür, dass es der Vorinstanz an der "fachlichen Kompetenz" fehlen, noch dass sie nicht gewillt sein soll, den Prozess ordnungsgemäss durchzuführen, Anhaltspunkte.