1.4.4. Es bestehen zudem auch keine sachlichen Gründe für die Annahme, dass die Vorinstanz für die Führung des Prozesses "fachlich nicht in der Lage" sein soll (Beschwerde Rz. 12). Der Beschwerdeführer scheint diesen Schluss einzig im Zusammenhang mit dem Rechtshilfeersuchen an die englische Justizbehörde zu ziehen. Hieran gibt es aber nichts zu bemängeln. Eine öffentliche Zustellung darf erst erfolgen, wenn eine Zustellung gegen Empfangsbestätigung unmöglich oder mit ausserordentlichen Umtrieben verbunden ist (Art. 141 Abs. 1 lit. b ZPO). Die Vorinstanz war deshalb verpflichtet, zunächst den Rechtshilfeweg zu beschreiten.