1.4.3. Der Beschwerdeführer verlangt weiter, dass die Vorinstanz anzuweisen sei, die vorgesehene "Hauptversammlung" mit "Einladung" von Schuldner und weiteren Zeugen umgehend einzuberufen. Auch eine solche Anweisung ist entbehrlich. Vor einer Verhandlung ist der beklagten Partei die Klage zuzustellen und ihr Frist zur schriftlichen Klageantwort anzusetzen (Art. 222 Abs. 1 ZPO). Die Vorinstanz hat in der Verfügung vom 20. September 2024 zudem angekündigt, dass sie eine Instruktionsverhandlung -7-