1.4.2. Soweit der Beschwerdeführer verlangt, die Vorinstanz sei anzuweisen, ihm die "angeforderten Klageantworten der beiden Parteien" zuzustellen, wurde dieser Antrag, soweit es die Klageantwort der Beklagten 1 betrifft, mit Verfügung vom 20. September 2024 erledigt. Dafür, dass die Vorinstanz dem Beschwerdeführer die Klageantwort des Beklagten 2 nicht zustellen wird, sollte er sie denn tatsächlich erstatten, gibt es keinerlei Anhaltspunkte. Einer Anweisung bedarf es daher nicht.