Wohl als Reaktion auf die Rechtsverzögerungsbeschwerde erfolgten weitere Schritte erst am 10. September 2024. Die Rechtsverzögerungsbeschwerde wäre deshalb mutmasslich gutzuheissen gewesen, -6- weshalb die vom Beschwerdeführer verlangten Anweisungen nach wie vor von einem Rechtsschutzinteresse getragen und deshalb zu prüfen sind. 1.4. 1.4.1. Der Beschwerdeführer verlangt die Anweisung an die Vorinstanz, die Forderungsklage vom 9. Dezember 2022 umgehend an die Hand zu nehmen und so rasch als möglich zum Entscheid zu führen. Zudem soll der Vorinstanz eine Frist, bis zu welcher der Entscheid zu fällen ist, angesetzt werden.