Die vorliegende Rechtsverzögerungsbeschwerde wird einzig deshalb materiell nicht beurteilt, weil die Vorinstanz nach deren Erhebung tätig wurde (vgl. E. 1.2). Es ist allerdings nicht zu übersehen, dass sich das Verfahren nach bald zwei Jahren noch im Anfangsstadium des Schriftenwechsels befindet und die Vorinstanz seit dem zweiten Rechtshilfeersuchen am 30. Mai 2023, mit Ausnahme der E-Mailanfrage vom 6. Dezember 2023 an die englische Behörde, welche unbeantwortet geblieben ist, nichts weiter unternommen hat. Wohl als Reaktion auf die Rechtsverzögerungsbeschwerde erfolgten weitere Schritte erst am 10. September 2024.