Mit Erlass der Verfügung vom 20. September 2024 wurde das Hauptanliegen der Rechtsverzögerungsbeschwerde, nämlich das Verfahren voranzutreiben, erfüllt, womit an der Beurteilung der Rechtsverzögerungsbeschwerde grundsätzlich kein rechtlich geschütztes Interesse mehr besteht (Urteil des Bundesgerichts 5A_168/2017 vom 6. November 2017 E. 1 mit weiteren Hinweisen). Das Beschwerdeverfahren ist insoweit, d.h. soweit damit die Feststellung der Rechtsverzögerung verlangt wird, als erledigt von der Geschäftskontrolle abzuschreiben. 1.3. Der Beschwerdeführer verlangt nebst der Feststellung der Rechtsverzögerung diverse Anweisungen an die Vorinstanz.