Trotz mehrfachem Nachhaken blieb die Anfrage, weshalb die Gerichtsurkunde bislang nicht an den Beklagten 2 zugestellt worden ist, unbeantwortet. Mit Verfügung vom 20. September 2024 wurden dem Beklagten 2 die Rechtsbegehren der Klage schliesslich durch Publikation im Amtsblatt des Kantons Aargau zu Kenntnis gebracht und wurde er weiter zur Erstattung der Klageantwort aufgefordert. Dem Beschwerdeführer wurde mit derselben Verfügung die Klageantwort der Beklagten 1 zugestellt. Des Weiteren wurde den Parteien darin eine Vorladung zur Instruktionsverhandlung angekündigt.