1.2. Im Nachgang zur Rechtsverzögerungsbeschwerde vom 2. September 2024 erkundigte sich die Vorinstanz telefonisch am 10. September 2024 ein weiteres Mal bei der englischen Justizbehörde in London nach dem Stand des von ihr rechtshilfeweise am 30. Mai 2023 gestellten Gesuchs um Zustellung einer Gerichtsurkunde (act. 108 ff.). Trotz mehrfachem Nachhaken blieb die Anfrage, weshalb die Gerichtsurkunde bislang nicht an den Beklagten 2 zugestellt worden ist, unbeantwortet.