ZPO entscheidet das Obergericht (Zivilgericht) als Rechtsmittelinstanz über Beschwerden i.S.v. Art. 319 ff. ZPO. Die Beschwerdeinstanz prüft mit freier Kognition, ob eine Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung vorliegt, wobei der Gestaltungsspielraum der erstinstanzlichen Gerichte zu berücksichtigen und eine Pflichtverletzung nur in klaren Fällen anzunehmen ist (FREI- BURGHAUS/AFHELDT, a.a.O., N. 7 zu Art. 320 ZPO). -5-