1.12. Am 10. September 2024 erfolgten erneut, nun telefonisch, Anfragen bei der englischen Justizbehörde über den Stand des Zustellungsgesuchs. Der englischen Justizbehörde wurde per E-Mail gleichentags für eine Rückmeldung eine Frist bis am Montag, 16. September 2024, 10.00 Uhr, gesetzt. 1.13. Nachdem innert Frist keine Reaktion einging, wurde am 18. September 2024 erneut bei der englischen Justizbehörde nachgefragt. Dabei wurde ausdrücklich auf die Dringlichkeit der Sache hingewiesen. 1.14. Am 20. September 2024 wurde u.a. der Beklagte 2 durch Publikation im Amtsblatt des Kantons Aargau zur Erstattung der Klageantwort aufgefordert. -4-