1.7. Mit Verfügung vom 14. April 2023 forderte die Gerichtspräsidentin des Bezirksgerichts Baden den Beschwerdeführer auf, die genaue Adresse des Beklagten 2 einzureichen. Dieser Aufforderung kam der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 24. April 2023 nach. 1.8. Am 30. Mai 2023 ersuchte das Bezirksgericht Baden das Generalsekretariat des Obergerichts des Kantons Aargau erneut, die Gerichtsurkunde (Verfügung vom 14. Februar 2023) dem Beklagten 2 rechtshilfeweise zuzustellen. 1.9. Mit Eingabe vom 29. November 2023 (Postaufgabe) erkundigte sich der Beschwerdeführer nach dem Verfahrensstand.