1.2. Mit Verfügung vom 13. Dezember 2022 forderte die Gerichtspräsidentin des Bezirksgerichts Baden den Beschwerdeführer zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 13'400.00 innert zehn Tagen auf, welcher von diesem am 15. Dezember 2022 bezahlt wurde. 1.3. Mit Verfügung vom 14. Februar 2023 stellte die Gerichtspräsidentin des Bezirksgerichts Baden die Klage den beiden Beklagten zur Erstattung der Klageantwort zu. Den Beklagten 2, welcher Wohnsitz in England hat, forderte sie zudem auf, in der Schweiz ein Zustelldomizil zu bezeichnen und wies ihn darauf hin, dass im Unterlassungsfall die weiteren Zustellungen durch Publikation im Amtsblatt des Kantons Aargau erfolgten.