Obergericht Zivilgericht, 4. Kammer ZSU.2024.195 / nk (OZ.2022.20) Art. 146 Entscheid vom 15. November 2024 Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Massari Oberrichterin Plüss Gerichtsschreiberin Kabus Beschwerde- A._____, führer/Gesuch- […] steller Beschwerde- Bezirksgericht Baden, gegner/Gesuchs- Mellingerstrasse 2a, 5400 Baden gegner Gegenstand Rechtsverzögerungsbeschwerde im ordentlichen Verfahren betreffend Forderung aus Darlehensverträgen und Bürgschaften/Ausstand -2- Das Obergericht entnimmt den Akten: 1. 1.1. Mit Klage vom 9. Dezember 2022 (Postaufgabe) beim Bezirksgericht Ba- den verlangte der Beschwerdeführer im Wesentlichen die Feststellung, dass B._____ (= Beklagte 1 im Hauptverfahren) ihm den Betrag von Fr. 298'387.98 (inkl. Verzugszinsen) schulde und dass C._____ (= Beklag- ter 2 im Hauptverfahren) zwei Bürgschaften im Totalbetrag von Fr. 45'867.00 unterschriftlich anerkannt habe, unter Kosten- und Entschä- digungsfolge. 1.2. Mit Verfügung vom 13. Dezember 2022 forderte die Gerichtspräsidentin des Bezirksgerichts Baden den Beschwerdeführer zur Leistung eines Kos- tenvorschusses von Fr. 13'400.00 innert zehn Tagen auf, welcher von die- sem am 15. Dezember 2022 bezahlt wurde. 1.3. Mit Verfügung vom 14. Februar 2023 stellte die Gerichtspräsidentin des Bezirksgerichts Baden die Klage den beiden Beklagten zur Erstattung der Klageantwort zu. Den Beklagten 2, welcher Wohnsitz in England hat, for- derte sie zudem auf, in der Schweiz ein Zustelldomizil zu bezeichnen und wies ihn darauf hin, dass im Unterlassungsfall die weiteren Zustellungen durch Publikation im Amtsblatt des Kantons Aargau erfolgten. 1.4. Am 21. März 2023 ersuchte das Gerichtspräsidium Baden das Generalse- kretariat des Obergerichts des Kantons Aargau, die Gerichtsurkunde (Ver- fügung vom 14. Februar 2023) dem Beklagten 2 förmlich, d.h. in Überein- stimmung mit dem Übereinkommen über die Zustellung gerichtlicher und aussergerichtlicher Schriftstücke im Ausland in Zivil- oder Handelssachen (SR 0.274.131 [HZUe65]), zuzustellen. 1.5. Mit Klageantwort vom 28. März 2023 beantragte die Beklagte 1 die vollum- fängliche Abweisung der Klage, unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Klägers. Überdies ersuchte sie um Gewährung der unentgeltli- chen Rechtspflege unter Bestellung ihrer Rechtsvertreterin als unentgeltli- cher Rechtsbeiständin. 1.6. Am 31. März 2023 verlangte die englische Justizbehörde "Royal Courts of Justice Group, Foreign Process Section", London, vom Bezirksgericht Ba- den unter anderem Details der Adresse des Beklagten 2. -3- 1.7. Mit Verfügung vom 14. April 2023 forderte die Gerichtspräsidentin des Be- zirksgerichts Baden den Beschwerdeführer auf, die genaue Adresse des Beklagten 2 einzureichen. Dieser Aufforderung kam der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 24. April 2023 nach. 1.8. Am 30. Mai 2023 ersuchte das Bezirksgericht Baden das Generalsekreta- riat des Obergerichts des Kantons Aargau erneut, die Gerichtsurkunde (Verfügung vom 14. Februar 2023) dem Beklagten 2 rechtshilfeweise zu- zustellen. 1.9. Mit Eingabe vom 29. November 2023 (Postaufgabe) erkundigte sich der Beschwerdeführer nach dem Verfahrensstand. 1.10. Am 6. Dezember 2023 erkundigte sich eine Sachbearbeiterin des Bezirks- gerichts Baden per E-Mail bei der englischen Justizbehörde nach dem Stand des Zustellungsgesuchs. 1.11. Am 22. Dezember 2023 informierte eine Sachbearbeiterin des Bezirksge- richts Baden den Beschwerdeführer telefonisch darüber, dass bislang noch immer keine Zustellung an den Beklagten 2 erfolgt sei und darüber, dass, solange keine entsprechende Bestätigung vorliege, das Verfahren nicht weiter geführt werden könne. 1.12. Am 10. September 2024 erfolgten erneut, nun telefonisch, Anfragen bei der englischen Justizbehörde über den Stand des Zustellungsgesuchs. Der englischen Justizbehörde wurde per E-Mail gleichentags für eine Rückmel- dung eine Frist bis am Montag, 16. September 2024, 10.00 Uhr, gesetzt. 1.13. Nachdem innert Frist keine Reaktion einging, wurde am 18. September 2024 erneut bei der englischen Justizbehörde nachgefragt. Dabei wurde ausdrücklich auf die Dringlichkeit der Sache hingewiesen. 1.14. Am 20. September 2024 wurde u.a. der Beklagte 2 durch Publikation im Amtsblatt des Kantons Aargau zur Erstattung der Klageantwort aufgefor- dert. -4- 2. 2.1. Am 2. September 2024 erhob der Beschwerdeführer beim Obergericht des Kantons Aargau eine Rechtsverzögerungsbeschwerde mit dem Antrag auf Feststellung einer unrechtmässigen Rechtsverzögerung durch das Be- zirksgericht Baden. Des Weiteren verlangte er darin: - Das Bezirksgericht Baden sei anzuweisen, die Forderungsklage vom 9. Dezember 2022 umgehend an die Hand zu nehmen und so rasch als möglich zum Entscheid zu führen; - dem Bezirksgericht Baden sei eine Frist bis zum Erlass des Endent- scheides zu setzen; - das Bezirksgericht Baden sei anzuweisen, ihm die angeforderten Kla- geantworten der beiden Parteien zuzustellen; - das Bezirksgericht Baden sei anzuweisen, die Hauptverhandlung um- gehend einzuberufen; - eventualiter sei ein Ersatzgericht einzusetzen; - subeventualiter, sei der Prozess vom Obergericht direkt zu entschei- den. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beschwer- degegners. 2.2. Mit Eingabe vom 28. Oktober 2024 nahm die Gerichtspräsidentin des Be- zirksgerichts Baden zu der Rechtszögerungsbeschwerde Stellung. Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Nach Art. 319 lit. c ZPO ist die Beschwerde in Fällen von Rechtsverzöge- rung auch ohne Vorliegen eines eigentlichen Anfechtungsobjekts zulässig (FREIBURGHAUS/AFHELDT, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Aufl. 2016, N. 18 zu Art. 319 ZPO). Es können sowohl Unterlassungen als auch Verzögerungen von Handlungen zur Weiterführung des Verfahrens oder Fällung des Endentscheides gerügt werden (vgl. FREIBURGHAUS/AFHELDT, a.a.O., N. 15 zu Art. 327 ZPO). Gemäss § 10 Abs. 1 lit. c EG ZPO entschei- det das Obergericht (Zivilgericht) als Rechtsmittelinstanz über Beschwer- den i.S.v. Art. 319 ff. ZPO. Die Beschwerdeinstanz prüft mit freier Kogni- tion, ob eine Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung vorliegt, wobei der Gestaltungsspielraum der erstinstanzlichen Gerichte zu berücksichti- gen und eine Pflichtverletzung nur in klaren Fällen anzunehmen ist (FREI- BURGHAUS/AFHELDT, a.a.O., N. 7 zu Art. 320 ZPO). -5- 1.2. Im Nachgang zur Rechtsverzögerungsbeschwerde vom 2. September 2024 erkundigte sich die Vorinstanz telefonisch am 10. September 2024 ein weiteres Mal bei der englischen Justizbehörde in London nach dem Stand des von ihr rechtshilfeweise am 30. Mai 2023 gestellten Gesuchs um Zustellung einer Gerichtsurkunde (act. 108 ff.). Trotz mehrfachem Nachha- ken blieb die Anfrage, weshalb die Gerichtsurkunde bislang nicht an den Beklagten 2 zugestellt worden ist, unbeantwortet. Mit Verfügung vom 20. September 2024 wurden dem Beklagten 2 die Rechtsbegehren der Klage schliesslich durch Publikation im Amtsblatt des Kantons Aargau zu Kenntnis gebracht und wurde er weiter zur Erstattung der Klageantwort auf- gefordert. Dem Beschwerdeführer wurde mit derselben Verfügung die Kla- geantwort der Beklagten 1 zugestellt. Des Weiteren wurde den Parteien darin eine Vorladung zur Instruktionsverhandlung angekündigt. Mit Erlass der Verfügung vom 20. September 2024 wurde das Hauptanlie- gen der Rechtsverzögerungsbeschwerde, nämlich das Verfahren voranzu- treiben, erfüllt, womit an der Beurteilung der Rechtsverzögerungsbe- schwerde grundsätzlich kein rechtlich geschütztes Interesse mehr besteht (Urteil des Bundesgerichts 5A_168/2017 vom 6. November 2017 E. 1 mit weiteren Hinweisen). Das Beschwerdeverfahren ist insoweit, d.h. soweit damit die Feststellung der Rechtsverzögerung verlangt wird, als erledigt von der Geschäftskontrolle abzuschreiben. 1.3. Der Beschwerdeführer verlangt nebst der Feststellung der Rechtsverzöge- rung diverse Anweisungen an die Vorinstanz. Im Falle der ganzen oder teilweisen Gutheissung der Rechtsverzögerungs- beschwerde werden durch die obere konkrete Weisungen an die erste In- stanz erlassen. Die Weisung wird i. d. R. in einer Frist zur Behandlung durch die säumige Vorinstanz bestehen (Art. 327 Abs. 4 ZPO; SPÜHLER, in: Bas- ler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. Aufl. 2017, N. 15 zu Art. 327 ZPO; FREIBURGHAUS/AFHELDT, a.a.O., N. 15 f. zu Art. 327 ZPO). Die vorliegende Rechtsverzögerungsbeschwerde wird einzig deshalb ma- teriell nicht beurteilt, weil die Vorinstanz nach deren Erhebung tätig wurde (vgl. E. 1.2). Es ist allerdings nicht zu übersehen, dass sich das Verfahren nach bald zwei Jahren noch im Anfangsstadium des Schriftenwechsels be- findet und die Vorinstanz seit dem zweiten Rechtshilfeersuchen am 30. Mai 2023, mit Ausnahme der E-Mailanfrage vom 6. Dezember 2023 an die eng- lische Behörde, welche unbeantwortet geblieben ist, nichts weiter unter- nommen hat. Wohl als Reaktion auf die Rechtsverzögerungsbeschwerde erfolgten weitere Schritte erst am 10. September 2024. Die Rechtsverzö- gerungsbeschwerde wäre deshalb mutmasslich gutzuheissen gewesen, -6- weshalb die vom Beschwerdeführer verlangten Anweisungen nach wie vor von einem Rechtsschutzinteresse getragen und deshalb zu prüfen sind. 1.4. 1.4.1. Der Beschwerdeführer verlangt die Anweisung an die Vorinstanz, die For- derungsklage vom 9. Dezember 2022 umgehend an die Hand zu nehmen und so rasch als möglich zum Entscheid zu führen. Zudem soll der Vorinstanz eine Frist, bis zu welcher der Entscheid zu fällen ist, angesetzt werden. Die Vorinstanz hat die Klage des Beschwerdeführers noch am selben Tag ihres Eingangs (13. Dezember 2022) an die Hand genommen, hat sie doch sogleich die Parteien darüber informiert und einen Kostenvorschuss ein- verlangt (act. 26). Am 14. Februar 2023 wurde der Schriftenwechsel in Gang gesetzt (act. 32) und Ende März 2023 die englische Justizbehörde zum ersten Mal um Zustellung der Verfügung vom 14. Februar 2023 an den Beklagten 2 ersucht (act. 36 ff.). Zur wesentlichen Verzögerung kam es, weil die englische Justizbehörde das ihr am 30. Mai 2023 erneut einge- reichte Rechtshilfeersuchen (act. 74 ff.) nicht bearbeitet hat. Wenngleich die Vorinstanz bei der englischen Behörde früher hätte nachhaken müssen und es nicht einfach bei der unbeantwortet gebliebenen E-Mail vom 6. De- zember 2023 hätte belassen dürfen (act. 81 ff.), kann daraus nicht ge- schlossen werden, sie werde das Verfahren, soweit die Prozessführung in ihrer Hand liegt, nicht zügig durchführen. Abgesehen davon befindet sich der Prozess noch im Anfangsstadium, womit dessen Abschluss noch nicht einmal absehbar ist. Eine Fristansetzung für die Entscheidfällung ist damit gar nicht möglich. Die entsprechenden Anträge sind deshalb abzuweisen. 1.4.2. Soweit der Beschwerdeführer verlangt, die Vorinstanz sei anzuweisen, ihm die "angeforderten Klageantworten der beiden Parteien" zuzustellen, wurde dieser Antrag, soweit es die Klageantwort der Beklagten 1 betrifft, mit Verfügung vom 20. September 2024 erledigt. Dafür, dass die Vor- instanz dem Beschwerdeführer die Klageantwort des Beklagten 2 nicht zu- stellen wird, sollte er sie denn tatsächlich erstatten, gibt es keinerlei An- haltspunkte. Einer Anweisung bedarf es daher nicht. 1.4.3. Der Beschwerdeführer verlangt weiter, dass die Vorinstanz anzuweisen sei, die vorgesehene "Hauptversammlung" mit "Einladung" von Schuldner und weiteren Zeugen umgehend einzuberufen. Auch eine solche Anwei- sung ist entbehrlich. Vor einer Verhandlung ist der beklagten Partei die Klage zuzustellen und ihr Frist zur schriftlichen Klageantwort anzusetzen (Art. 222 Abs. 1 ZPO). Die Vorinstanz hat in der Verfügung vom 20. Sep- tember 2024 zudem angekündigt, dass sie eine Instruktionsverhandlung -7- durchführen wird. Dieses Vorgehen steht im Einklang mit Art. 226 Abs. 1 ZPO, weshalb der Vorinstanz über den Zeitpunkt der Hauptverhandlung keine Vorgaben zu machen sind. 1.4.4. Es bestehen zudem auch keine sachlichen Gründe für die Annahme, dass die Vorinstanz für die Führung des Prozesses "fachlich nicht in der Lage" sein soll (Beschwerde Rz. 12). Der Beschwerdeführer scheint diesen Schluss einzig im Zusammenhang mit dem Rechtshilfeersuchen an die englische Justizbehörde zu ziehen. Hieran gibt es aber nichts zu bemän- geln. Eine öffentliche Zustellung darf erst erfolgen, wenn eine Zustellung gegen Empfangsbestätigung unmöglich oder mit ausserordentlichen Um- trieben verbunden ist (Art. 141 Abs. 1 lit. b ZPO). Die Vorinstanz war des- halb verpflichtet, zunächst den Rechtshilfeweg zu beschreiten. Die Erledi- gungsdauer solcher Rechtshilfeersuchen zieht sich häufig über Monate hin, worauf das ersuchende Gericht keinen Einfluss hat. Bei längerer Untätig- keit der ausländischen Justizbehörde bleibt nichts anderes als ein Nachha- ken, was die Vorinstanz schliesslich auch getan hat. Ihr Vorgehen erweist sich damit als korrekt, woran auch die Zögerlichkeit im Grundsatz nichts ändert. Folglich gibt es weder dafür, dass es der Vorinstanz an der "fachli- chen Kompetenz" fehlen, noch dass sie nicht gewillt sein soll, den Prozess ordnungsgemäss durchzuführen, Anhaltspunkte. Schon gar nicht ersicht- lich ist ein persönliches Interesse der Vorinstanz, die Klage nicht entschei- den zu wollen (Beschwerde Rz. 13). Das sinngemäss gestellte Ausstands- gesuch gegen das gesamte Bezirksgericht Baden (Eventualantrag Ziff. 6) ist damit ebenfalls abzuweisen. 2. Zusammenfassend ist die Rechtsverzögerungsbeschwerde abzuweisen, soweit sie nicht infolge Gegenstandslosigkeit von der Geschäftskontrolle abzuschreiben ist. Die Gegenstandslosigkeit des Beschwerdeverfahrens wurde durch die Vorinstanz verursacht, welche das Verfahren während neun Monaten unbearbeitet liess und erst nach Erhebung der Rechtsver- zögerungsbeschwerde in der Sache wieder tätig wurde. Demgegenüber er- weist sich die Beschwerde als unbegründet, soweit darin diverse Anwei- sungen an die Vorinstanz sowie (sinngemäss) der Ausstand des gesamten Zivilgerichts des Bezirksgerichts Baden verlangt werden. Bei diesem Verfahrensausgang sind die Kosten des Beschwerdeverfah- rens, welche auf Fr. 1'000.00 (§10 Abs. 1 i.V.m. §§7 Abs. 1 und 5 Abs. 3 GebührD) festzusetzen sind, zur Hälfte auf die Staatskasse zu nehmen und im Übrigen dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 2 ZPO.). Der Anteil des Beschwerdeführers ist mit dem von ihm geleisteten Kosten- vorschuss von Fr. 1'000.00 zu verrechnen (Art. 111 Abs. 1 ZPO). Partei- entschädigung ist ausgangsgemäss keine auszurichten. -8- Das Obergericht entscheidet: 1. Die Rechtsverzögerungsbeschwerde wird abgewiesen, soweit sie nicht als gegenstandslos geworden von der Geschäftskontrolle abgeschrieben wird. 2. Das Ausstandsbegehren wird abgewiesen. 3. Die Entscheidgebühr von Fr. 1'000.00 wird zur Hälfte, d.h. mit Fr. 500.00 dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem von ihm geleisteten Kosten- vorschuss von Fr. 1'000.00 verrechnet. Im Übrigen wird sie auf die Staats- kasse genommen. 4. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheissung der Be- schwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streit- wert in arbeits- und mietrechtlichen Fällen mindestens Fr. 15'000.00 bzw. in allen übrigen Fällen mindestens Fr. 30'000.00 beträgt, es sei denn, es stelle sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung oder es handle sich um einen Entscheid des Konkurs- und Nach- lassrichters (Art. 44 Abs. 1, Art. 72, Art. 74, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42 BGG). -9- Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Be- deutung stellt, ist auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Rechtsmittelbelehrung Der Entscheid über den Ausstand kann innert einer Frist von 10 Tagen seit seiner Zustel- lung beim Justizgericht des Kantons Aargau, Bahnhofstrasse 2, 5001 Aarau, mit Be- schwerde angefochten werden (Art. 50 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 38 Abs. 1 lit. e GOG; Art. 321 Abs. 2 ZPO). Es gilt kein Stillstand der Fristen gemäss Art. 145 Abs. 1 ZPO (Art. 145 Abs. 2 ZPO). Die Beschwerde ist schriftlich und begründet einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung und die offen- sichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind – gesetzlich vor- gesehene Ausnahmen vorbehalten – ausgeschlossen (Art. 326 ZPO). Aarau, 15. November 2024 Obergericht des Kantons Aargau Zivilgericht, 4. Kammer Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Richli Kabus