174 SchKG). Die Obergerichtskasse hat daher die bei ihr von der Beklagten hinterlegten Fr. 15'000.00 (der ursprünglich hinterlegte Betrag von Fr. 15'500.00 abzgl. der obergerichtlichen Entscheidgebühr von Fr. 500.00) an das Konkursamt Aargau zu überweisen. - 10 - Das Obergericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Von Amtes wegen wird Dispositiv-Ziff. 1 des Entscheids des Präsidenten des Bezirksgerichts Baden vom tt.mm.2024 aufgehoben und es wird erkannt: Über A._____ AG, […] wird mit Wirkung ab tt.mm.2024, hh:mm Uhr, der Konkurs eröffnet.