wirtschaftlichen Situation fehlen und sich ihre wirtschaftliche Lage nicht ansatzweise beurteilen lässt, kann jedenfalls nicht gesagt werden, dass ihre Zahlungsfähigkeit wahrscheinlicher ist als die Zahlungsunfähigkeit. Aus den Akten ergibt sich lediglich, dass die Beklagte seit dem 19. August 2024 unter Vorbehalt, dass der Konkurs widerrufen wird, über Mieteinnahmen verfügt (Beschwerdebeilage 10b), wobei sich diese stetig erhöhen, zurzeit bei monatlich Fr. 15'000.00 und im Jahr 2031 bei monatlich Fr. 30'000.00 liegen.