Auch die Steuererklärung befindet sich nicht in den Unterlagen. Der von der Beklagten eingereichte Liquiditätsplan betrifft – wie bereits erwähnt – nicht sie selbst und tut nichts zur Sache. Schliesslich vermögen auch die im "Begehren um Einstellung mangels Aktiven" des Konkursamtes Aargau vom 30. August 2024 (act. 36) enthaltenen Informationen nichts am Gesagten zu ändern bzw. sprechen auch diese vielmehr gegen die Zahlungsfähigkeit der Beklagten. So soll sie über ein Kontokorrent-Konto bei der I._____ mit einem Saldo von Fr. 12.15 verfügen. Die […]einrichtung wie auch die […]einrichtung sind ohne Liquidationswert.