Nicht aussagekräftig ist ferner das durch die Beklagte eingereichte Inventar (Beilage 10c), zumal sich daraus nicht ansatzweise ergibt, welchen Wert die darin aufgeführten Inventarposten aktuell aufweisen. Diesbezüglich kann dem "Begehren um Einstellung mangels Aktiven" des Konkursamtes Aargau vom 30. August 2024 (act. 36) lediglich entnommen werden, dass die "[…]einrichtung gebraucht" über keinen Liquidationswert verfügt. Schliesslich reicht die Beklagte einen Maklerauftrag für einen "Off-Market"- Verkauf ein (Beschwerdebeilage 11), worauf ein Verkaufspreis von Fr. 15'000'000.00 vermerkt wird.