174 Abs. 2 SchKG (Hinterlegung des geschuldeten Betrags beim oberen Gericht zuhanden des Gläubigers) erfüllt. Dessen ungeachtet teilte die Klägerin dem Obergericht des Kantons Aargau mit Schreiben vom 30. August 2024 zudem mit, dass sie auf die Durchführung des Konkurses verzichte (Beschwerdebeilage 9).