3.2. Die Instruktionsrichterin des Obergerichts des Kantons Aargau erteilte der Beschwerde mit Verfügung vom 4. September 2024 die aufschiebende Wirkung. 3.3. Die Klägerin verzichtete mit Eingabe vom 9. September 2024 auf die Erstattung einer Beschwerdeantwort. -4- Das Obergericht zieht in Erwägung: