2. Die Obergerichtskasse sei anzuweisen, der Gesuchstellerin von dem von der Gesuchsgegnerin bei der Obergerichtskasse hinterlegten Betrag von CHF 15'500.00 den Betrag von CHF 13'169.55 herauszugeben. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen." Im Weiteren stellte die Beklagte folgende Verfahrensanträge: " 1. Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen. 2. Das Konkursamt des Kantons Aargau sei anzuweisen, bis zum Entscheid über die Beschwerde keine weiteren Vollstreckungsmassnahmen mehr vorzunehmen."