3. 3.1. Gegen den der Beklagten am 27. August 2024 zugestellten Entscheid des Präsidenten des Bezirksgerichts Baden vom tt.mm.2024 erhob die Beklagte mit Eingabe vom 3. September 2024 beim Obergericht des Kantons Aargau Beschwerde und beantragte: " 1. Der Entscheid vom tt.mm.2024 des Bezirksgerichts Baden, Präsidium des Zivilgerichts, sei aufzuheben und wie folgt neu zu fassen: 1. Das Konkursbegehren wird abgewiesen. 2. Die Entscheidgebühr von CHF 350.00 wird der Gesuchstellerin auferlegt.