4. Die Entscheidgebühr von Fr. 350.00 wird der Gesuchsgegnerin auferlegt und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss der Gesuchstellerin verrechnet, so dass der Gesuchstellerin gegenüber der Konkursmasse eine Forderung von Fr. 350.00 zusteht." -3- 2.3. Mit Entscheid vom tt.mm.2024 stellte der Präsident des Bezirksgerichts Baden das Konkursverfahren gegen die Beklagte auf Antrag des Konkursamtes des Kantons Aargau vom tt.mm.2024 mangels Aktiven ein.